Vereinssatzung

- der BSG Chemie Kahla e.V. -



VEREINSSATZUNG

- mit Stand 28.03.2017 -


§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „BSG Chemie Kahla“. BSG steht als Abkürzung für Ballsportgemeinschaft.
Der Verein hat seinen Sitz in Kahla
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stadtroda eingetragen werden. Danach lautet der Name des Vereins „BSG Chemie Kahla e.V.“.
2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Landessportsportbund Thüringen und in den Fachverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und anerkennt deren Satzungen und Ordnungen.
3. Das Geschäftsjahr richtet sich nach Kalenderjahr. Es beginnt ab dem 1. Januar und endet mit Ablauf des 31. Dezember.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Er wird insbesondere verwirklicht durch
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere in der Sportart Fußball,
- die Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Trainingsbetriebes,
- die Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen für den Kinder- und Jugendsport,
- die Organisation und Durchführung von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen,
- die Ausbildung und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern,
- den Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen,

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Grundsätze
1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er befördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
2. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 4 Abteilungen
1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann durch den Vorstand eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gebildet werden.
2. Die Abteilungen organisieren den ordnungsgemäßen Ablauf des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes in ihrer Sportart.
3. Die Abteilungen wählen auf Ihrer Abteilungsversammlung eine Abteilungsleitung, die aus mehreren Personen bestehen kann. Die Abteilungsleitungen sind dem Vorstand gegenüber auskunfts- und berichtspflichtig.
4. Die Abteilungen können sich eigene Ordnungen geben, die in Übereinstimmung mit den Gesamtinteressen des Vereins stehen müssen und zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes bedürfen.

§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat und nur zum 30. Juni und 31 Dezember eines jeden Jahres zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- bei erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- bei einem schweren Verstoß gegen die Interessen des Vereines,
- bei groben unsportlichen Verhaltens oder
- bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens rechtsextremistischer Kennzeichen und Symbole.

3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4. Ein Mitglied kann des Weiteren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, vier Wochen vergangen sind.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 8 Die Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Hierzu gehört insbesondere die Teilnahme am Trainingsbetrieb und am organisierten Wettkampfsport entsprechend der Regelungen und finanziellen Möglichkeiten des Vereins.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Beitragsformen, wie Aufnahmegebühren, Arbeitsleistungen oder Umlagen beschließen. Die Umlagen dürfen höchstens 1 x pro Jahr beschlossen werden und den doppelten Jahresbeitrag nicht übersteigen.

§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Jugendleiter
bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern, deren Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der Vorstand eigenständig festlegt.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- der Vorsitzende,
- der Stellvertretende Vorsitzende,
- der Schatzmeister.
- Jugendleiter
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Jugendwart wird von der Vereinsjugend, die Abteilungsleiter werden von ihren Abteilungen gewählt und in den Vorstand berufen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
5. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen gemäß § 3 der Satzung bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.
6. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
7. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten/ im vierten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1⁄4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Wahl des Vorstandes, Berufung des Jugendleiters und der Abteilungsleiter
- Wahl der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung von Beiträgen, Gebühren oder Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, erhalten die Einladung mittels elektronischer Post. Außerdem hängt die Einladung sichtbar an öffentlichen Schaukästen des Vereins. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dies von den erschienenen Mitgliedern mit 1/3 abgegebener gültiger Stimmen verlangt wird. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 16 Vereinsjugend
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel.

§ 17 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 18 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

§ 19 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 20 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Protokollführers zu unterschreiben.

§ 21 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kahla, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 22 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27. März 2017 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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